3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 und auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 1. Mai 2025 im Handelsregister des Kantons Aargau mit seiner Einzelfirma "C._____" als Inhaber mit Einzelunterschrift eingetragen war (VB 70). Die Löschung erfolgte erst mit Tagesregistereintrag vom B Mai 2025 (vgl. den Handelsregistereintrag zu CHE-aaa, zuletzt besucht am 8. Dezember 2025). Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, die "administrative Löschung" bei der AHV-Ausgleichskasse sei eingeleitet worden (vgl. Beschwerdeschrift 2).