Der Leistungsausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko oder die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung besteht (BGE 123 V 234 E. 7b/bb S. 239; Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 16. Oktober 2016 E. 5.2).