Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sogenannte "arbeitgeberähnliche Stellung"), sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit Hinweisen). Der Leistungsausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko oder die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung besteht (BGE 123 V 234 E. 7b/bb S. 239;