2.2. Soweit hier massgebend, gilt als arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), sowie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sogenannte "arbeitgeberähnliche Stellung"), sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit Hinweisen).