Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe die für die Bejahung seiner Anspruchsberechtigung vorausgesetzte Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. seines Geschäfts insofern faktisch erfüllt, als er mangels Umsatzes, Aufträgen und Kunden gar nie eine geschäftliche Tätigkeit effektiv aufgenommen (Beschwerdeschrift 1 S. 2) bzw. diese per 31. Januar 2025 vollumfänglich eingestellt habe (Eingabe vom 14. Mai 2025). 1.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 (VB 26) zu Recht verneint hat.