1.2. Der Beschwerdegegner begründete die Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit dessen Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sei und daher weiterhin als selbständig erwerbend gelte. Der Beschwerdeführer besitze weiterhin jegliche Dispositionsfreiheit, was zumindest das Risiko eines Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung in sich berge. Daher bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 26).