1. 1.1. Der Beschwerdegegner hat mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 3. Februar 2025 verneint. Darüber, ob dieser allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Umschulung zum Berufskraftfahrer hat, hat er im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Finanzierung einer solchen Umschulung beantragt (vgl. Eingabe vom 21. Mai 2025), ist auf die Beschwerde daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).