1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Februar 2025 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 24. Februar 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025. In der Folge lehnte der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 mit Verfügung vom 19. März 2025 ab. Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 wies der Beschwerdegegner die dagegen erhobene Einsprache ab.