Es ist demnach auf deren Schlussfolgerung abzustellen, wonach die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 20. Juni 2022 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich vielmehr spätestens Ende Juli 2022 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 2.2.3.) erreicht war. Die Beschwerdegegnerin hat damit eine Leistungspflicht ihrerseits über den 31. Juli 2022 hinaus zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -9- 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).