4.2. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. med. C._____. Diese sind damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren (medizinischen) Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 2.3.2.). Es ist demnach auf deren Schlussfolgerung abzustellen, wonach die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 20. Juni 2022 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich vielmehr spätestens Ende Juli 2022 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 2.2.3.) erreicht war.