Im Speziellen die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 25. September 2024 (VB 51) ist zudem umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie Vorakten und ist in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der Einschätzung betreffend die Bedeutung des Ereignisses vom 20. Juni 2022 für die vom Beschwerdeführer (noch) geklagten Beschwerden einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 2.3.1.). Die Beurteilung von Dr. med. C.___