Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es bestünden weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, für die das fragliche Ereignis natürlich- und adäquatkausal sei. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher auch über den 31. Juli 2022 hinaus ein Leistungsanspruch. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. März 2025 hinsichtlich des Ereignisses vom 20. Juni 2022 zu Recht die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 31. Juli 2022 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen verneint hat.