1. In ihrem Einspracheentscheid vom 11. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2023 in VB 31) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom 20. Juni 2022 im Wesentlichen davon aus, es bestünden spätestens am 31. Juli 2022 keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr, weshalb die vorübergehenden Leistungen auf dieses Datum hin einzustellen seien. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es bestünden weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, für die das fragliche Ereignis natürlich- und adäquatkausal sei.