1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 2011 bei der B._____ Schweiz AG als Product Owner angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. Juni 2022 verletzte er sich beim Tennisspiel am Fussgelenk links. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall gestützt auf eine Beurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr. med. C.