C._____ ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die am 17. Januar 2012 gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden, soweit sie mit einer organisch objektivierbaren Schädigung zu erklären sind, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom 18. Februar bzw. vom 21. Oktober 2009 zurückzuführen und dem Beschwerdeführer dementsprechend diesbezüglich keine (weiteren) Leistungen geschuldet sind. - 12 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).