2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Dies gilt auch hinsichtlich einer allenfalls vorhandenen, die geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden teilweise erklärenden psychischen Störung, da eine solche, wie die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der schon bald nach den beiden Unfällen unter konservativer Behandlung folgenlos abgeheilten Verletzungen an der linken Schulter zu Recht festhielt, jedenfalls in keinem für einen Leistungsanspruch erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zu den beiden 2009 erlittenen Stürzen stünde (vgl. diesbezüglich BGE 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2024 vom 18. März 2025 E. 4). Gestützt auf die einleuchtenden Ausführungen der Gutachter der Klinik