5.3. Zusammenfassend sprechen damit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Klinik C._____ vom 31. März 2021, weshalb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterlichen Einschätzungen angezeigt sind (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 291 E. 1b S. 494, mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).