_ lag den Gutachtern vor (VB 274 S. 10 f.). Dieser äusserte sich in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 27. März 2014 nicht zur Ursache der linksseitigen Schulterbeschwerden und begründete die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit neben einer "Beeinträchtigung des linken Armes" mit psychischen Verhaltensstörungen (VB 74; vgl. auch VB 92). Die Berichte der beiden genannten behandelnden Ärzte sind damit nicht geeignet, den Beweiswert der überzeugenden gutachterlichen Ausführungen zu schmälern. Es ergeben sich daraus keine Aspekte, welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. - 11 -