_ äussert sich nicht zur Ursache der Schulterbeschwerden, und es gehen aus ihrer Beurteilung keine wichtigen Aspekte hervor, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1). Daran vermag auch der Umstand, dass die Gutachter den Verdacht äusserten, dass die geklagten Schulterbeschwerden nicht nur auf organische Ursachen, sondern daneben auch auf eine psychische Störung zurückzuführen sein könnten (vgl. VB 275 S. 49; S. 53), nichts zu ändern.