Lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Ursache des Knorpeldefekts an der linken Schulter hielten die Gutachter fest, eine einseitige und nur links traumatische Genese sei unwahrscheinlich (VB 275 S. 56). Soweit der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter dieser Einschätzung widerspricht bzw. anhand der Unfallbefunde der rechten Schulter den Rückschluss zieht, dass auch für die massiv degenerierte linke Schulter ein Unfallereignis massgebend sei (Beschwerde S. 11), erweist sich diese medizinische Beurteilung des Sachverhaltes bereits deshalb als unbehelflich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist