Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers zogen die Gutachter aus den seitengleichen Befunden nicht etwa den Rückschluss, dass die Befunde an der linken Schulter überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien, sondern äusserten den Verdacht, dass aufgrund der auffallenden exakt seitengleichen Beschwerden neben der organischen Ursache zusätzliche psychische Störungen für die Beschwerden verantwortlich sein könnten. Lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Ursache des Knorpeldefekts an der linken Schulter hielten die Gutachter fest, eine einseitige und nur links traumatische Genese sei unwahrscheinlich (VB 275 S. 56).