den Gesundheitsschaden) zu machen (VB 17). 5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, was die seitengleiche Befundkonstellation angehe, welche gemäss den Gutachtern angeblich gegen die Unfallkausalität spreche, gelte es festzuhalten, dass die Gutachter hinsichtlich der rechten Schulter klarerweise von einer traumatischen Verletzung (durch das "Ereignis 2014") ausgegangen seien. Jedoch gehe es in diesem Zusammenhang nicht an, die klar unfallbedingte Läsion der rechten Schulter als Begründung heranzuführen, dass die Befunde in der linken Schulter überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien, da sie seitengleich ausgeprägt seien.