Alle weiteren kreisärztlichen Beurteilungen sowie das Gutachten des Spitals K._____ seien im Tenor und in der Grundaussage kongruent und deckten sich mit der Einschätzung dieser Begutachtung hinsichtlich ursächlich degenerativer Veränderungen (VB 275 S. 51 f.). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Gesundheitsschäden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. Februar und/oder dasjenige vom 29. Oktober 2009 zurückführen liessen (VB 275 S. 55), ist klar, schlüssig begründet und deckt sich mit sämtlichen kreisärztlichen Beurteilungen, mit Ausnahme der unbegründeten Beurteilung von Dr. med.