oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2 mit Hinweisen. Dass sich die Gutachter der Klinik C._____ "in puncto Kausalitätsfrage sehr unbestimmt" geäussert und aktenwidrige Aussagen betreffend die Feststellungen in den medizinischen Vorakten gemacht hätten (Beschwerde S. 7 ff.), ist sodann unzutreffend. Der orthopädische Gutachter setzte sich -8-