Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es ihr verwehrt gewesen wäre, neue Abklärungen hinsichtlich des Bestehens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und den als Rückfall dazu gemeldeten Beschwerden zu tätigen. So ist der Unfallversicherer durchaus befugt, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung "ex nunc et pro futuro" – ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der Revision (vgl. Beschwerde S. 19 f.) – nachträglich zu verneinen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtungsweise liege kein versichertes Ereignis vor