Es steht aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012 fest und ist denn auch unbestritten, dass diese ihre Leistungspflicht für den am 17. Januar 2012 geltend gemachten Rückfall zum Ereignis vom 18. Februar 2009 zunächst anerkannt hatte (VB 19). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es ihr verwehrt gewesen wäre, neue Abklärungen hinsichtlich des Bestehens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und den als Rückfall dazu gemeldeten Beschwerden zu tätigen.