Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254; Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2). 3. In ihrem Einspracheentscheid vom 31. März 2025 (VB 299) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie von Dr. med. univ. F._____, Facharzt für Neurologie, Klinik C._____, vom 31. März 2021. Darin wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (VB 275 S. 47):