Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der Klinik C._____ könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei er unfallbedingt zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb er Anspruch auf eine Nachzahlung von Taggeldern, ab dem Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes eine Invalidenrente und – aufgrund der als Folge der Unfälle verbleibenden Einschränkung der Schulterbeweglichkeit – eine Integritätsentschädigung habe.