Spätfolgen des Unfalls vom 18. Februar 2009 gemeldeten Beschwerden – unter Hinweis auf das Gutachten der Klinik C._____ vom 31. März 2021 – damit, dass zwischen den Unfällen vom 18. Februar und 29. Oktober 2009 und den am 17. Januar 2012 als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe und die psychische Symptomatik in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu den fraglichen Unfällen stehe. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Nachzahlung von Taggeldern; auf eine Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen werde verzichtet (Vernehmlassungsbeilage [VB] 299).