Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1, 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 und 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 1.2, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2021 beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.