3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Erreichen des Endzustandes eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 65% sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% zu entrichten. 4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine erneute externe orthopädische Begutachtung zu initiieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.