2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31.03.2025 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 16.09.2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 17.01.2012 die vollumfänglichen UVG-Leistungen, insbesondere Taggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% sowie die vollumfängliche Heilbehandlung zu entrichten.