Gestützt auf das Gutachten und nach Eingang einer Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2021 mangels Kausalität der Ereignisse vom 18. Februar und 29. Oktober 2009 für die als Rückfall dazu gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter ihre diesbezügliche Leistungspflicht unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025 ab. -3-