1.2. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut begutachten (Gutachten der Klinik C._____ vom 31. März 2021). Gestützt auf das Gutachten und nach Eingang einer Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2021 mangels Kausalität der Ereignisse vom 18. Februar und 29. Oktober 2009 für die als Rückfall dazu gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter ihre diesbezügliche Leistungspflicht unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen.