Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin daraufhin ihre Verfügungen vom 2. und 9. Februar 2016. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.345 vom 21. Februar 2020 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück.