Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, mit weiterer Verfügung vom 9. Februar 2016 lehnte sie die Zusprache einer Integritätsentschädigung ab. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2016 Einsprache. In der Folge traf die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer am 6. und 14. September 2017 im Spital K._____ orthopädisch und neurologisch begutachten liess (Gutachten vom 3. Mai 2018). Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin daraufhin ihre Verfügungen vom 2. und 9. Februar 2016.