Am 17. Januar 2012 meldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch Beschwerden an der linken Schulter als Rückfall zum Unfall vom 18. Februar 2009, woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Juni 2012 entsprechende Leistungen zusprach (Kostenersatz für Heilbehandlung). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 die Heilkostenleistungen ein, verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen, da kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht worden sei, und stellte dem Beschwerdeführer die Prüfung dessen Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 verneinte die