Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die beiden Unfälle und erbrachte – bis zum Behandlungsabschluss am 8. Mai 2009 bzw. am 20. März 2010 – vorübergehende Leistungen. Am 17. Januar 2012 meldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch Beschwerden an der linken Schulter als Rückfall zum Unfall vom 18. Februar 2009, woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Juni 2012 entsprechende Leistungen zusprach (Kostenersatz für Heilbehandlung).