1. 1.1. Der 1959 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Februar und erneut am 29. Oktober 2009 auf die linke Körperseite stürzte und sich dabei jeweils an der linken Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die beiden Unfälle und erbrachte – bis zum Behandlungsabschluss am 8. Mai 2009 bzw. am 20. März 2010 – vorübergehende Leistungen.