Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.179 / mg / GM Art. 178 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Güntert Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten Beschwerdegeg- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 31. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1959 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Anstellungs- verhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Februar und erneut am 29. Oktober 2009 auf die linke Körperseite stürzte und sich dabei jeweils an der linken Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungs- pflicht für die beiden Unfälle und erbrachte – bis zum Behandlungsab- schluss am 8. Mai 2009 bzw. am 20. März 2010 – vorübergehende Leis- tungen. Am 17. Januar 2012 meldet der Beschwerdeführer der Beschwer- degegnerin telefonisch Beschwerden an der linken Schulter als Rückfall zum Unfall vom 18. Februar 2009, woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Juni 2012 entsprechende Leistungen zusprach (Kostenersatz für Heilbehandlung). Nach einer kreisärztlichen Untersu- chung stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 die Heilkostenleistungen ein, verneinte einen Anspruch auf Taggeld- leistungen, da kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht worden sei, und stellte dem Beschwerdeführer die Prüfung dessen Anspruchs auf eine In- validenrente in Aussicht. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, mit weiterer Verfügung vom 9. Februar 2016 lehnte sie die Zusprache einer Integritätsentschädigung ab. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2016 Einsprache. In der Folge traf die Be- schwerdegegnerin weitere Abklärungen, in deren Rahmen sie den Be- schwerdeführer am 6. und 14. September 2017 im Spital K._____ orthopä- disch und neurologisch begutachten liess (Gutachten vom 3. Mai 2018). Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin daraufhin ihre Verfügungen vom 2. und 9. Februar 2016. Die dagegen er- hobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.345 vom 21. Februar 2020 teilweise gut, hob den Einsprache- entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut begutachten (Gutachten der Klinik C._____ vom 31. März 2021). Gestützt auf das Gutachten und nach Eingang einer Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu verneinte die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 16. September 2021 mangels Kausalität der Ereignisse vom 18. Februar und 29. Oktober 2009 für die als Rückfall dazu gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter ihre diesbezügliche Leis- tungspflicht unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025 ab. -3- 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 30. April 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31.03.2025 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 16.09.2021 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 17.01.2012 die vollumfänglichen UVG-Leistungen, ins- besondere Taggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% sowie die vollumfängliche Heilbehandlung zu entrich- ten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Erreichen des Endzustandes eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 65% sowie eine Integritätsent- schädigung von mindestens 15% zu entrichten. 4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine erneute externe orthopädische Begutachtung zu initiieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1, 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 und 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 1.2, je mit Hinweisen). So- weit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 16. Septem- ber 2021 beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung von Leistungen im Zusammenhang mit den ihr am 17. Januar 2012 als Rückfall bzw. -4- Spätfolgen des Unfalls vom 18. Februar 2009 gemeldeten Beschwerden – unter Hinweis auf das Gutachten der Klinik C._____ vom 31. März 2021 – damit, dass zwischen den Unfällen vom 18. Februar und 29. Oktober 2009 und den am 17. Januar 2012 als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe und die psychische Symptomatik in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu den fraglichen Unfällen stehe. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Nachzahlung von Taggeldern; auf eine Rückforderung bereits ausgerichte- ter Leistungen werde verzichtet (Vernehmlassungsbeilage [VB] 299). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der Klinik C._____ könne aufgrund ver- schiedener Mängel nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei er unfallbedingt zu 50 % arbeitsunfähig, weshalb er Anspruch auf eine Nachzahlung von Taggeldern, ab dem Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes eine In- validenrente und – aufgrund der als Folge der Unfälle verbleibenden Ein- schränkung der Schulterbeweglichkeit – eine Integritätsentschädigung habe. 1.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre er- neute Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Unfällen vom 18. Feb- ruar und 29. Oktober 2009 mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025 (VB 299) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Scha- den (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be- steht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). -5- 2.2. Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung ei- nes Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jeder- zeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistun- gen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychi- sche Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis (Grund- fall) an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend ge- machten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlitte- nen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. Novem- ber 2018 E. 2.2; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der an- spruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_425/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2). 3. In ihrem Einspracheentscheid vom 31. März 2025 (VB 299) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie von Dr. med. univ. F._____, Facharzt für Neurologie, Klinik C._____, vom 31. März 2021. Da- rin wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (VB 275 S. 47): "1. Chronische Schulterschmerzen beidseits bei degenerativen Verände- rungen und wahrscheinlich psychischen Begleitfaktoren - Anamnestisch Kontusion Schulter links 18.02.2009 und 29.10.2009, rechts 2014, - Schulter links: Tendinopathie und gelenkseitige Subscapula- rissehnen-Partialläsion - Schulter links: Tendinopathie der langen Bizepssehne mit frag- licher medialer Subluxation - Schulter links: AC-Gelenksarthrose - Schulter links: Fokaler Knorpeldefekt der Cavitas glenoidalis caudal -6- - Schulter rechts: Beginnende Omarthrose Grad I nach Samilson & Pietro - Schulter rechts: Tendinopathie und gelenkseitige Subscapula- rissehnen-Partialläsion - Schulter rechts: Tendinopathie der langen Bizepssehne mit fraglicher medialer Subluxation - Schulter rechts: Gelenkseitige Supraspinatussehnen-Partiallä- sion - Schulter rechts: AC-Gelenksarthrose mit Hochstand der latera- len Klavikula bei wahrscheinlich stattgehabter Zerrung/Distor- tion des AC-Gelenkes rechts Typ Rockwood 2-3 2. Eigen- und aktenanamnestisch Störung aus dem psychiatrischen For- menkreis ohne genauere Zuordnung 3. Chronische lumbale Rückenschmerzen 4. Diabetes mellitus 2 5. Thalassämie minor" Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass die aufgeführten Gesundheits- schäden sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Ereig- nisse vom 18. Februar und vom 29. Oktober 2009 zurückführen liessen und die fraglichen Unfälle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht zu einer Verschlimmerung vorbestehender Gesundheitsschädigungen geführt hätten (VB 275 S. 55 und 57). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5. 5.1. Das Gutachten der Klinik C._____ vom 31. März 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 275 S. 3 ff., -7- 49 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 275 S. 33 ff., 39 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 275 S. 38 f., 41 f.), und die Gutach- ter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 275 S. 47 ff., 52 ff.) und äusserten sich zur Frage der Ursächlichkeit der beiden vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 erlittenen Unfälle für die von diesem als Rückfall dazu bzw. als deren Spätfolgen ge- meldeten Beschwerden. Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizini- schen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserhebli- chen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Gutachter der Klinik C._____ seien von einer komplett falschen Ausgangssituation ausgegan- gen, da die Beschwerdegegnerin initial die Unfallkausalität sowohl im Grundfall als auch im Rückfall anerkannt habe. Die Prüfung des medizini- schen Sachverhalts hätte sich daher darauf beschränken müssen, ob zwi- schenzeitlich Umstände eingetreten seien, die den Wegfall der anerkann- ten Unfallkausalität der erhobenen Befunde und Diagnosen als überwie- gend wahrscheinlich erscheinen liessen (Beschwerde S. 6 ff.). Es steht aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012 fest und ist denn auch unbestritten, dass diese ihre Leistungspflicht für den am 17. Januar 2012 geltend gemachten Rückfall zum Ereignis vom 18. Februar 2009 zunächst anerkannt hatte (VB 19). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es ihr verwehrt gewesen wäre, neue Abklä- rungen hinsichtlich des Bestehens eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem fraglichen Unfall und den als Rückfall dazu gemelde- ten Beschwerden zu tätigen. So ist der Unfallversicherer durchaus befugt, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) aner- kannte Leistungspflicht mit Wirkung "ex nunc et pro futuro" – ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der Revision (vgl. Be- schwerde S. 19 f.) – nachträglich zu verneinen, etwa mit dem Argu- ment, bei richtiger Betrachtungsweise liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründen- dem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2 mit Hinweisen. Dass sich die Gutachter der Klinik C._____ "in puncto Kausalitätsfrage sehr unbestimmt" geäussert und aktenwidrige Aussagen betreffend die Feststel- lungen in den medizinischen Vorakten gemacht hätten (Beschwerde S. 7 ff.), ist sodann unzutreffend. Der orthopädische Gutachter setzte sich -8- mit den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G._____ vom 21. Juni 2012 (VB 17), Dr. med. B._____ vom 10. Oktober 2012 (VB 32), Dr. med. H._____ vom 2. Juni 2014 (VB 84), und med. pract. I._____ vom 16. De- zember 2015 (VB 160) sowie dem Gutachten des Spitals K._____ vom 3. Mai 2018 (VB 231) ausführlich auseinander und hielt zusammenfassend fest, dass die Anerkennung eines Rückfalls durch Dr. med. G._____ (VB 17) nicht begründet worden sei und rückwirkend ohne spekulatives Argu- mentieren nicht nachvollziehbar sei. Alle weiteren kreisärztlichen Beurtei- lungen sowie das Gutachten des Spitals K._____ seien im Tenor und in der Grundaussage kongruent und deckten sich mit der Einschätzung dieser Begutachtung hinsichtlich ursächlich degenerativer Veränderungen (VB 275 S. 51 f.). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Ge- sundheitsschäden sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18. Februar und/oder dasjenige vom 29. Oktober 2009 zu- rückführen liessen (VB 275 S. 55), ist klar, schlüssig begründet und deckt sich mit sämtlichen kreisärztlichen Beurteilungen, mit Ausnahme der unbe- gründeten Beurteilung von Dr. med. G._____ vom 18. Februar 2009, der sich darauf beschränkte, auf dem entsprechenden Formular der Beschwer- degegnerin jeweils ein Kreuz im Kästchen zur Frage nach einem Rückfall und im Kästen zur Frage nach der Kausalität "ja (mindestens wahrschein- lich)" zu setzen, ohne jegliche weitere Angaben (etwa zum zu beurteilen- den Gesundheitsschaden) zu machen (VB 17). 5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, was die seitengleiche Befundkon- stellation angehe, welche gemäss den Gutachtern angeblich gegen die Un- fallkausalität spreche, gelte es festzuhalten, dass die Gutachter hinsichtlich der rechten Schulter klarerweise von einer traumatischen Verletzung (durch das "Ereignis 2014") ausgegangen seien. Jedoch gehe es in diesem Zusammenhang nicht an, die klar unfallbedingte Läsion der rechten Schul- ter als Begründung heranzuführen, dass die Befunde in der linken Schulter überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien, da sie seitengleich ausgeprägt seien. Vielmehr sei anhand der Unfallbefunde der rechten Schulter zu schliessen, dass auch für die massiv degenerierte linke Schul- ter ein Unfallereignis massgebend sei, wie dies ab 2012 mehrfach von Fachärzten postuliert worden sei (Beschwerde S. 11). Hinsichtlich der rechten Schulter hielt der orthopädische Gutachter fest, im Seitenvergleich zeige sich rechts eine etwas tiefergreifendere Teilruptur der Supraspinatussehne. Ebenfalls seitendifferent sei die stattgehabte AC-Ge- lenksverletzung mit nicht mehr kongruent stehendem Schultergelenk rechts und hierfür passenden Bandverletzungen des AC-Gelenkes. Sym- metrisch seien die Veränderungen der Subscapularis-Sehnen und Bizeps- Sehne, welche sich somit beidseits in fraglich medialer Subluxationsstel- lung befänden. Es könne somit bilanzierend für die linke und rechte Schul- ter eine annähernd symmetrische Situation betreffend die beginnende -9- Omarthrose, die Tendinopathie und den Verlauf der langen Bizepssehne und den Rotatorenmanschetten-Status angegeben werden. Der klinische Befund mit schmächtiger Rotatorenmanschetten-Muskulatur beidseits mit normaler Trophik decke sich mit dem sonographischen Befund (VB 275 S. 48 f.). Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte orthopädisch- klinische Untersuchung des Beschwerdeführers liefere leider keine Er- kenntnisse über die Hauptursache der schmerzauslösenden Strukturen in beiden Schultern. Aufgrund der ubiquitär angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen liessen sich insbesondere keine verwertbaren Rückschlüsse auf den Zustand der Rotatorenmanschette oder des Knor- pel-/Knochen-Status des Schultergelenkes ziehen. Auffallend dabei seien die exakt seitengleichen Beschwerden. Wie bereits im neurologischen Teil der Begutachtung festgehalten, dränge sich hier der Verdacht auf, dass neben der organischen Ursache zusätzliche psychische Störungen für die Beschwerden verantwortlich sein könnten (VB 275 S. 49). Der neurologische Gutachter führte aus, in den Akten werde angegeben und der Beschwerdeführer berichte auch in der Befragung im Rahmen der aktuellen Begutachtung, dass psychische Störungen bestünden, die fach- ärztlich behandelt worden seien. Genaue Angaben hierzu lägen nicht vor. Auch nach Rückfrage beim Hausarzt sei es nicht gelungen, zusätzliche re- levante Informationen zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei sowohl hinsicht- lich Krankheitsverständnis und Krankheitsmodell als auch Krankheitsver- lauf wahrscheinlich eine relevante Rolle einer psychischen Störung zuzu- schreiben. Es sei der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu evaluieren. Eine professionelle Einschätzung diesbezüglich sei selbstverständlich einem Psychiater vorbe- halten (VB 275 S. 53). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers zogen die Gutachter aus den seitengleichen Befunden nicht etwa den Rückschluss, dass die Be- funde an der linken Schulter überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien, sondern äusserten den Verdacht, dass aufgrund der auffallen- den exakt seitengleichen Beschwerden neben der organischen Ursache zusätzliche psychische Störungen für die Beschwerden verantwortlich sein könnten. Lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Ursache des Knor- peldefekts an der linken Schulter hielten die Gutachter fest, eine einseitige und nur links traumatische Genese sei unwahrscheinlich (VB 275 S. 56). Soweit der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter dieser Ein- schätzung widerspricht bzw. anhand der Unfallbefunde der rechten Schul- ter den Rückschluss zieht, dass auch für die massiv degenerierte linke Schulter ein Unfallereignis massgebend sei (Beschwerde S. 11), erweist sich diese medizinische Beurteilung des Sachverhaltes bereits deshalb als unbehelflich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). - 10 - 5.2.3. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht der Ärzte der Klinik D._____ vom 5. Januar 2022, welche ein chronisches Schulter-Armsyn- drom beidseits mit subacromialem Impingement Schulter rechts sowie links mit dolenter AC-Arthrose sowie weiteren Begleitdiagnosen diagnostiziert hätten, was gegen den Beweiswert des Gutachtens der Klinik C._____ spreche (Beschwerde S. 13 f.). Med. pract. J._____, Fachärztin für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D._____, hielt in ihrem Bericht vom 5. Januar 2022 im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer lägen in beiden Schultergelenken multiple Patho- logien vor, welche die Schmerzen in beiden Schultern erklären könnten (VB 295). Med. pract. J._____ äussert sich nicht zur Ursache der Schulter- beschwerden, und es gehen aus ihrer Beurteilung keine wichtigen Aspekte hervor, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge- blieben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1). Daran vermag auch der Umstand, dass die Gutachter den Verdacht äusserten, dass die geklagten Schulterbeschwerden nicht nur auf organi- sche Ursachen, sondern daneben auch auf eine psychische Störung zu- rückzuführen sein könnten (vgl. VB 275 S. 49; S. 53), nichts zu ändern. 5.2.4. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Berichte seiner behandeln- den Ärzte Dres. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. Juli 2016 (VB 177 S. 3 ff.), und L._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. März 2014 (VB 74), wonach erstellt sei, dass er infolge unfallbedingter Beschwerden seit 2012 im Umfang von mindestens 50 % arbeitsunfähig sei (Beschwerde S. 14 f.). Der orthopädische Gutachter nahm ausführlich zur Beurteilung von Dr. med. E._____ Stellung und hielt fest, dass darin Unfallhergang, Be- schwerdebild (z.B. beidseitige Schulterbeschwerden), klinische Befunde und fehlende Bilddiagnostik zwischen 2009 und 2012 sowie differentialdi- agnostische Überlegungen (traumatisch versus degenerativ) nicht ausrei- chend gewürdigt bzw. diskutiert würden (VB 275 S. 50 ff.). Auch die Beur- teilung von Dr. med. L._____ lag den Gutachtern vor (VB 274 S. 10 f.). Dieser äusserte sich in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 27. März 2014 nicht zur Ursache der linksseitigen Schulterbeschwerden und begründete die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit neben einer "Beeinträch- tigung des linken Armes" mit psychischen Verhaltensstörungen (VB 74; vgl. auch VB 92). Die Berichte der beiden genannten behandelnden Ärzte sind damit nicht geeignet, den Beweiswert der überzeugenden gutachterli- chen Ausführungen zu schmälern. Es ergeben sich daraus keine Aspekte, welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. - 11 - 5.2.5. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den "im Namen des Vor- stands und der Expertengruppe Schulter swiss orthopaedics" verfassten Leserbrief von Prof. Dr. med. M._____ und Prof. Dr. med. N._____ in der Schweizerischen Ärztezeitung 2021; 102 (18) (Beschwerdebeilage [BB] 3), gemäss welchem swiss orthopaedics den "Schultertrauma-Check" zur Dif- ferenzierung zwischen einer traumatischen und degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette ablehne, sowie auf die Stellungnahme von swiss orthopaedics vom 1. Oktober 2020 (BB 4), einem Schreiben der Schweize- rischen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie an das Bundesge- richt, bezieht, in welchem die Verfasser allgemein zur Unfallkausalität von Rotatorenmanschettenrupturen nach Schultertraumata Stellung nahmen (vgl. Beschwerde S. 9 f.), ist zu bemerken, dass diese Stellungnahmen we- gen fehlenden Bezugs zum vorliegend zu beurteilenden konkreten Fall nicht geeignet sind, den Nachweis einer unfallbedingten Genese des be- stehenden linksseitigen Schulterschadens zu erbringen, und zudem die vertretene Auffassung, dass ein Sturz mit direktem Schulteranprall eine Ro- tatorenmanschettenruptur verursachen könne, keinesfalls unumstritten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.5). 5.3. Zusammenfassend sprechen damit keine konkreten Indizien gegen die Zu- verlässigkeit des Gutachtens der Klinik C._____ vom 31. März 2021, wes- halb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterlichen Einschätzun- gen angezeigt sind (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der an- spruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hinter- grund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren erhebli- chen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 291 E. 1b S. 494, mit Hin- weisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Dies gilt auch hinsichtlich einer allenfalls vorhandenen, die geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden teilweise erklärenden psychischen Störung, da eine solche, wie die Be- schwerdegegnerin vor dem Hintergrund der schon bald nach den beiden Unfällen unter konservativer Behandlung folgenlos abgeheilten Verletzun- gen an der linken Schulter zu Recht festhielt, jedenfalls in keinem für einen Leistungsanspruch erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zu den beiden 2009 erlittenen Stürzen stünde (vgl. diesbezüglich BGE 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2024 vom 18. März 2025 E. 4). Gestützt auf die einleuchtenden Ausführungen der Gutachter der Klinik C._____ ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die am 17. Januar 2012 gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden, soweit sie mit einer organisch objektivierbaren Schädigung zu erklären sind, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom 18. Februar bzw. vom 21. Oktober 2009 zurückzuführen und dem Beschwerdeführer dem- entsprechend diesbezüglich keine (weiteren) Leistungen geschuldet sind. - 12 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 8. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Fischer Güntert