6.3. Zusammenfassend rechtfertigt sich vorliegend angesichts der rein funktionellen Natur des mit keinem objektivierbaren organischen Korrelat erklärbaren Hemisyndroms links keine Versorgung mit einer Oberschenkelorthese durch die IV. Die angefochtene Verfügung vom 9. April 2025 (VB 478) ist damit nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.