Insbesondere erscheint – auch angesichts der gutachterlich festgestellten erheblichen Inkonsistenzen und ausgeprägten subjektiven Krankheitsfixierung des Beschwerdeführers (vgl. E. 5 hiervor sowie etwa VB 396.2 S. 5 und 8) – deren sinngemässer Schluss überzeugend, dass eine Versorgung mit einer Orthese gar kontraindiziert sei, zumal mangels eines organischen Korrelats bzw. angesichts des Fehlens struktureller Pathologien schon der Gebrauch eines Rollators durch den Beschwerdeführer bei gesicherter Aggravation ("persistierendes funktionelles Hemisyndrom links") zur weiteren Festigung der Krankheitsüberzeugung und Förderung des Krankheitsgewinns beitrüge.