6.2.2. Mangels eines der sensomotorischen Hemisymptomatik zu Grunde liegenden objektivierbaren organischen Schadens kann die beantragte Oberschenkelorthese, welche bezweckt, eine körperlich bedingte Einschränkung zu beheben bzw. zu reduzieren (vgl. E. 6.1.2. hiervor), objektiv nicht geeignet sein, die fragliche (funktionell bedingte [vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2025 vom 20. November 2025 E. 4.2.2]) Einschränkung des Beschwerdeführers zu mindern. Eine entsprechende Hilfsmittelversorgung zu Lasten der IV fällt daher ausser Betracht. Die dahingehenden Feststellungen der RAD-Ärzte Dres.