Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerden an der oberen und unteren Wirbelsäule mit bereits erfolgter Operation an der HWS im September 2016 würden eine weitere körperlich schwere Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer über Jahre hinweg ausgeübt habe, in Zukunft verunmöglichen. Für eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum Positionswechsel, ohne Überkopfarbeiten und ohne Besteigen von Treppen und Leitern sowie ohne grosse Anforderungen an die Konzentration (vgl. dazu VB 396.7 S. 21) bestünden aber aktuell keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.