Die Kooperationsbereitschaft müsse zudem als ungenügend eingestuft werden (VB 396.2 S. 8). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerden an der oberen und unteren Wirbelsäule mit bereits erfolgter Operation an der HWS im September 2016 würden eine weitere körperlich schwere Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer über Jahre hinweg ausgeübt habe, in Zukunft verunmöglichen.