Die körperlichen und beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers seien aktuell sicher eingeschränkt; dieser habe keine berufliche Ausbildung absolviert und wahrscheinlich seit vielen Jahren nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Subjektiv zeige er ein sehr somatisch geprägtes Krankheitsverständnis und fühle sich vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten. Diese Einschätzung könne zurzeit aus polydisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht weder begründet noch nachvollzogen werden. Die Kooperationsbereitschaft müsse zudem als ungenügend eingestuft werden (VB 396.2 S. 8).