Gleichmässigkeit der Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, also in Beruf und Alltag, seien die anamnestischen Angaben in Bezug auf das Aktivitätsniveau im Privatleben nur teilweise verwertbar. Was den Leidensdruck anbelange, würden sich ebenfalls Diskrepanzen und Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, etwa bezüglich der eigenommenen Medikamente, ergeben, habe die Blutspiegel-Mes- sung doch eine ganz offensichtlich ungenügende Compliance gezeigt (VB 396.2 S. 5).