3.2. Die RAD-Ärztin Dr. med. D._____ wies in ihrer Stellungnahme zur Frage der Indikation der beantragten Hilfsmittel vom 9. September 2024 auf verschiedene medizinische Berichte hin, wobei sie insbesondere hervorhob, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein hochgradiges sensomotorisches Hemisyndrom links präsentiere, welches weiterhin neurologisch nicht zugeordnet werden könne. Die Frage nach der Indikation der beantragten Hilfsmittel verneinte Dr. med. D._____ schliesslich und begründete dies – übereinstimmend mit der entsprechenden Beurteilung von -7-