2011.1 KHMI (Kreisschreiben des BSV vom 1. Januar 2013 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung) Anspruch auf eine Orthese hat, wenn diese einen gesetzlich geschützten Eingliederungszweck (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009). Das Bundesgericht führte in E. 4.2 des erwähnten Urteils Folgendes aus: Gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG wird, damit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein Bedürfnis vorausgesetzt. Das Hilfsmittel muss demnach für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein.