2.4. Orthesen werden in Ziffer 2 HVI-Anhang geregelt. Diese sieht unter anderem eine Vergütung von Beinorthesen durch die IV vor (Ziff. 2.01). Ziff. 2.01 Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Orthese dahingehend präzisiert, dass eine steh- bzw. gehunfähige versicherte Person gemäss Rz. 2011.1 KHMI (Kreisschreiben des BSV vom 1. Januar 2013 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung)